Satzung
des Turn- und Sportvereins Ladbergen 1921 e.V.

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Verwaltungsrat
§ 9 Wahlen der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder
§ 10 Jugendvertretung
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Haftung
§ 14 Datenschutz
§ 15 Ehrenrat
§ 16 Vereinsauflösung
§ 17 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der am 23.08.1921 gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein (abgekürzt: TSV) Ladbergen 1921 e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tecklenburg am 22.05.1978 unter der Nr. 0326 eingetragen.

 

(2) Sitz des Vereins ist 49549 Ladbergen.

 

 

(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes sowie seiner Untergliederungen und Fachverbände.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die allseitige körperliche und geistige Förderung seiner Mitglieder durch Turnen, Sport und Spiel auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Politische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

 

(6) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind Abteilungen gegründet worden, denen jeweils ein Leiter vorsteht. Der Vorstand (§ 7) hat das Recht, weitere Abteilungen zu gründen oder bestehende aufzulösen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

 

(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. In diesem Fall ist der Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor bei

  · Verstoß gegen die Satzung,

  · Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung,

  · schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder

  · grobem unsportlichen und unflätigen Verhalten.

 

 

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen und Richtlinien zu benutzen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Beiträge, die in der jährlichen ordentlichen Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.

 

 

(2) Kostenintensive Abteilungen können nach Zustimmung des Vorstandes zusätzlich zum Vereinsbeitrag Sonderbeiträge zur eigenen zweckentsprechenden Verwendung erheben.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche, § 6)

  2. der Vorstand ( § 7)

  3. der Verwaltungsrat ( § 8 )

  4. die Jugendvertretung ( § 10 )

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand ruft im Geschäftsjahr mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, und zwar möglichst innerhalb der ersten 3 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres.

 

(2) Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand durch Brief, in der Tageszeitung oder in sonstigen ortsüblichen Medien unter Einhaltung einer Frist von einer Woche sowie unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen.

 

(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder es verlangen. Dafür gelten die unter Punkt 2 genannten Einladungsformalitäten.

 

(5) Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht bei Wahlen und Beschlüssen nur eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung der Satzung sind allerdings mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

(7) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

 

(8) Die Jahreshauptversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig:

  · Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom vorangegangenen Jahr,

  · Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Abteilungen,

  · Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes,

  · Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

  · Abnahme der Jahresrechnung,

  · Entlastung des Vorstandes,

  · Wahl der Vorstandsmitglieder,

  · Vorstellung des Verwaltungsrates und der Jugendvertretung,

  · Wahl des Ehrenrates,

  · Wahl der Kassenprüfer,

  · Satzungsänderungen sowie

  · Festsetzung der Vereinsbeiträge

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden

  2. dem/der 1. stellv. Vorsitzenden

  3. dem/der 2. stellv. Vorsitzenden

  4. dem/der 1. Kassenwart/in

  5. dem/der 1. Geschäftsführer/in

  6. dem/der 2. Geschäftsführer/in

  7. dem/der Turn- und Sportwart/in

  8. dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses

  9. dem/der stellv. Vorsitzenden des Jugendausschusses

 

(2) Die unter den Ziffern 1., 4. und 5. genannten Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

 

(3) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 1. stellv. Vorsitzende oder der/die 2.stellv. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

 

(4) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, die ihn bei der Erfüllung und Ausführung unterstützen und beraten.

 

 

(5)  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

§ 8 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. den in § 7 genannten Vorstandsmitgliedern,

  2. den Leitern und Sportwarten der Abteilungen

  3. dem/der Pressewart/in

  4. dem/der 2. Kassenwart/in

  5. dem/der Sozialwart/in

 

 

(2) Die vorstehend genannten Mitglieder des Verwaltungsrats haben beratende Funktionen, soweit nicht in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 9 Wahlen der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder

(1) Die in § 7 unter den Ziffern 1. bis 7. genannten Mitglieder des Vorstandes sowie unter den Ziffern 3. bis 5. genannten Mitglieder der Verwaltungsrates werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt und zwar in wechselndem Turnus. In den Jahren mit ungerader Endzahl werden die Mitglieder des Vorstandes unter den Ziffern 1., 3., 5. und 7. sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates unter den Ziffern 4. und 5. gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl werden die Mitglieder des Vorstandes unter den Ziffern 2., 4. und 6. sowie das Mitglied des Verwaltungsrates unter der Ziffer 3. gewählt.

Der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende des Jugendausschusses werden von der Jugendvertretung gewählt und in der Jahreshauptversammlung bestätigt.

Die Vertreter der Abteilungen werden in den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt.

 

 

(2) Die Wahlen sind in der Regel öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag ist mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen darüber abzustimmen, ob die Wahl geheim durch Stimmzettel zu erfolgen hat.

 

§ 10 Jugendvertretung

(1) Die Jugendvertretung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der von ihr beschlossenen Jugendordnung.

 

 

(2) Der von der Jugendvertretung gewählte Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand verantwortlich. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendvertretung zufließenden Mittel.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch mindestens zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer/innen überprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und bringen ggfs. den Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes ein.

 

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden, Versammlungen oder sonstige Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 14 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
 
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
 
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

§ 15 Ehrenrat

 

Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus fünf verdienten, von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitgliedern. Die Amtszeit der Mitglieder des Ehrenrates beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung unterbleibt, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder das Fortbestehen des Vereins verlangen.

 

(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins ist nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es fällt an die Gemeinde Ladbergen mit der Auflage, dieses Vermögen alsbald einem vom letzten Vereinsvorstand vorzuschlagenden gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

 

 § 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung vom 17. September 2021abgenommen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 22.02.2019.